- Unternehmerpfandrecht
- beim ⇡ Werkvertrag dem Unternehmer zustehendes ⇡ gesetzliches Pfandrecht wegen aller Forderungen aus dem Werkvertrag an den vom Unternehmer hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers (§ 647 BGB).- Das U. erlischt, wenn der Unternehmer die Sache dem Besteller zurückgibt (§§ 1253, 1257 BGB).
Lexikon der Economics. 2013.